15 Damit verletzte der Beschuldigte die Verkehrsregeln gemäss Art. 44 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRV. 12.3 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zur rechtlichen Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung können die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 131 IV 133 zitiert werden (E. 3.2):