Dass ihm dies entging, ist auf seine pflichtwidrige Nachlässigkeit zurückzuführen. Entgegen den Vorbringen in der Berufungsbegründung (pag. 197, S. 13 der Berufungsbegründung) ist dies unabhängig davon der Fall, ob der Beschuldigte in der fraglichen Situation damit hat rechnen müssen, dass ein Polizeifahrzeug mit hoher Geschwindigkeit herannaht, hätte er dies doch ohne Weiteres erkennen können und müssen.