1 Abs. 1 SVG). Indem sich der Beschuldigte vor und beim Einleiten des Überholmanövers auf der Autobahn nicht hinreichend vergewisserte und so das herannahende Fahrzeug nicht erkannte, missachtete er die Vorsicht, die ihm im Strassenverkehr nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen oblagen, und riskierte damit eine gefährliche Situation; erst recht deshalb, weil der Beschuldigte das herannahende Polizeifahrzeug aufgrund der eingeschalteten Warnvorrichtung noch viel eher hätte erkennen müssen als ein anderes Auto. Dass ihm dies entging, ist auf seine pflichtwidrige Nachlässigkeit zurückzuführen.