39 Abs. 2 SVG). Dadurch gefährdete er den übrigen Verkehr, vor allem das Polizeifahrzeug, das sich zur Verhinderung einer Kollision zu einem gefährlichen Bremsmanöver bei hoher Geschwindigkeit gezwungen sah. In subjektiver Hinsicht bedarf die Verkehrsregelverletzung (zumindest) der Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).