Dies erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass das Polizeifahrzeug mit eingeschalteter Warnvorrichtung – Blaulicht und Wechselklanghorn – unterwegs war. Insgesamt kam der Beschuldigte somit vor und während seines Fahrstreifenwechsels seiner Pflicht, den rückseitigen Verkehr, namentlich auch die Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge, mit besonderer Aufmerksamkeit zu beachten, bezüglich des Polizeifahrzeuges nicht bzw. nur ungenügend nach. Daran ändert auch die Richtungsanzeige nichts, da die Zeichengebung den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht entbindet (Art. 39 Abs. 2 SVG).