__ eine Vollbremsung einleiten musste. Dies obwohl der Beschuldigte ausführte, in den Innenspiegel und den linken Aussenspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht zu haben. Bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit und genügender Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge vor dem Fahrstreifenwechsel hätte der Beschuldigte das Polizeifahrzeug indessen zweifelsfrei sehen können und müssen. Dies erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass das Polizeifahrzeug mit eingeschalteter Warnvorrichtung – Blaulicht und Wechselklanghorn – unterwegs war.