er durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit erlangen, dass er nicht mit einem andern Verkehrsteilnehmer kollidieren werde. Offensichtlich infolge allgemeiner Unaufmerksamkeit und nicht bzw. ungenügend ausgeführter Kontrollblicke übersah der Beschuldigte das auf dem linken Fahrstreifen mit eingeschalteter Warnvorrichtung von hinten herannahende und als solches gekennzeichnete Polizeifahrzeug und setzte bei einem Abstand von ca. 50 Metern zum Streifenwechsel an, sodass Polizist E.________ eine Vollbremsung einleiten musste.