14 men hat, namentlich hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht durch Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). 12.2 Wie das Beweisergebnis zeigt, hat der Beschuldigte einen Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG vollzogen. Bei diesem Wechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen war er gegenüber dem auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Polizeifahrzeug grundsätzlich vortrittsbelastet.