Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf der Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, nur seinen Fahrstreifen verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Art. 31 Abs. 1 SVG verpflichtet den Führer, das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dazu gehört insbesondere die Aufmerksamkeit, die der Führer der Strasse und dem Verkehr zu wid-