Dadurch sah sich der Fahrer des Polizeifahrzeugs, Polizist E.________, gezwungen, eine Vollbremsung einzuleiten, womit er eine Kollision knapp verhindern konnte. Erst kurz vor Einleitung des Bremsmanövers bemerkte der Beschuldigte das Polizeifahrzeug, konnte allerdings zu diesem Zeitpunkt den linken Fahrstreifen nicht umgehend verlassen, da das zu überholende Fahrzeug, auf dessen Höhe er sich inzwischen befand, aufgrund eines weiteren Fahrzeuges auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahneinfahrt seinerseits beschleunigte. III. Rechtliche Würdigung