Der Beschuldigte hätte das Polizeifahrzeug in Rück- und Seitenspiegel ohne Weiteres erkennen können, erst recht, da dieses mit eingeschalteter Warnvorrichtung unterwegs war. Der Beschuldigte versicherte sich vor und während der Einleitung des Streifenwechsels nicht, ob der Überholstreifen frei ist, bemerkte daher das hinter ihm mit hoher Geschwindigkeit herannahende Polizeiauto nicht und setzte – nach Betätigen der Richtungsanzeige – ca. 50 Meter nach Beginn der Einfahrt Lyss Süd bzw. ca. 180 Meter vor der die Autobahn unterführend kreuzenden Strasse mit dem Wechsel auf den lin-