Höhe des Beschleunigungsstreifens statt, wo allfällige baustellenbedingte Beschränkungen längst aufgehoben waren bzw. sich nicht mehr auswirkten. Ohnehin kann der Beschuldigte daraus in Bezug auf die Erkennbarkeit des Polizeiautos und der Blaulichtfahrt nichts für sich ableiten. 11. Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet zusammenfassend und ergänzend zum soeben Ausgeführten den folgenden Sachverhalt als erstellt: