zwar von einer Baustelle vor der Rechtskurve, schilderte aber sein Fahrverhalten vor und in der Rechtskurve, ohne konkrete baustellenbedingte Einschränkungen zu erwähnen (vgl. pag. 77 Z. 13–16); insbesondere war zu keiner Zeit, weder vom Beschuldigten noch von Polizist E.________, die Rede von einem gesperrten oder gar auf dem Pannenstreifen geführten rechten Fahrstreifen.