Auch wenn die Kammer grundsätzlich keine Gründe sieht, um an der Zuverlässigkeit dieser Angaben zu zweifeln und folglich davon ausgeht, dass sich vor der Rechtskurve bei der Autobahnausfahrt Lyss Süd ein Baustellenabschnitt befand, was auch das im Vergleich zu den erlaubten 120 km/h tiefere Tempo des Beschuldigten erklärt, ist weder davon auszugehen, dass die Baustelle vor der Rechtskurve zu starken Verkehrseinschränkungen führte, noch dass sie in und nach der Rechtskurve einen relevanten Einfluss auf den Verkehr zur Folge hatte. So sprach der Beschuldigte