77 Z. 15 f.), machte die Vorinstanz keine weiteren Ausführungen. Nach Angaben des Privatgutachters hätten seine Erkundigungen beim zuständigen Strasseninspektorat ergeben, dass am fraglichen Datum tatsächlich noch letzte Abschlussarbeiten auf dem Normalstreifen vorgenommen worden seien und der rechte Fahrstreifen gesperrt gewesen sei (pag. 154).