zur technischen Ausstattung der Einsatzfahrzeuge ist zu entnehmen, dass diese mit sehr hellen LED-Lichtern und Frontblitzern ausgestattet sind, die auch bei Sonnenschein sichtbar sind (pag. 72 Z. 29– 31). Mithin erachtet es die Kammer als widerlegt, dass dem Beschuldigten aufgrund des Sonnenlichts die Sicht nach hinten nachgerade «versperrt» war oder, dass er dadurch das Blaulicht (insbesondere die Frontblitzer) nicht bzw. nicht rechtzeitig hat erkennen können. Zur Aussage des Beschuldigten, dass sich vor der Rechtskurve eine Baustelle befunden habe (pag. 77 Z. 15 f.), machte die Vorinstanz keine weiteren Ausführungen.