12 trug. Bei diesem Einfallswinkel erscheint es der Kammer als ausgeschlossen, dass ein Lenker eines Personenfahrzeuges durch direktes Sonnenlicht geblendet wird, sei es durch die Heckscheibe über den Mittelspiegel, über einen Aussenspiegel oder beim Seitenblick durch die Fenster auf der linken Fahrzeugseite. Den glaubhaften Aussagen von Polizist E.________ zur technischen Ausstattung der Einsatzfahrzeuge ist zu entnehmen, dass diese mit sehr hellen LED-Lichtern und Frontblitzern ausgestattet sind, die auch bei Sonnenschein sichtbar sind (pag.