79 Z. 5 f.) ist Folgendes festzuhalten: Wie den zutreffenden, mit bildlichen Illustrationen unterlegten Ausführungen im Privatgutachten entnommen werden kann, ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – tatsächlich davon auszugehen, dass sich die Sonne am 14. Juli 2014 um 8.44 Uhr (mehr oder weniger) im Rücken, tendenziell aber eher etwas auf der rechten Seite des Beschuldigten befand. Aus dem Anhang zum Privatgutachten ist allerdings ebenso zu entnehmen, dass der Sonnenhöhenwinkel am fraglichen Tag über 27 Grad be-