besondere Umstände, welche die Wahrnehmbarkeit vorliegend in aussergewöhnlicher bzw. relevanter Weise beeinträchtigen würden, sind keine ersichtlich. Dass dem Beschuldigten die Warnvorrichtung offenbar nicht oder erst zu spät aufgefallen ist, führt die Kammer vielmehr auf die oben erwähnte grobe Nachlässigkeit in Bezug auf die Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs vor und bei Einleitung des Streifenwechsels zurück. Zur geltend gemachten Beeinträchtigung des Blicks nach hinten durch die tief stehende Sonne (vgl. pag. 79 Z. 5 f.) ist Folgendes festzuhalten: