Das rechtzeitige Erkennen der akustischen und visuellen Warnvorrichtungen war dem Beschuldigten angesichts der freien Sicht nach hinten und auch unter Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung (vgl. sogleich), der Isolation des Fahrzeugs und möglicher Umgebungsgeräusche ohne Weiteres möglich; besondere Umstände, welche die Wahrnehmbarkeit vorliegend in aussergewöhnlicher bzw. relevanter Weise beeinträchtigen würden, sind keine ersichtlich.