77 Z. 32 f.). Letzteres weist klar auf einen eingeschalteten Frontblitzer, Teil der Blaulichtanlage, hin. Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht verstehen könne, wieso er die Sirene «so schlecht» (und nicht «nicht») gehört habe (pag. 78 Z. 12–13), deutet darauf hin, dass er die Warnvorrichtung (akustisch) wahrnahm. Das rechtzeitige Erkennen der akustischen und visuellen Warnvorrichtungen war dem Beschuldigten angesichts der freien Sicht nach hinten und auch unter Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung (vgl. sogleich), der Isolation des Fahrzeugs und möglicher Umgebungsgeräusche ohne Weiteres möglich;