Unter diesen Umständen bekundet die Kammer auch keine Zweifel daran, dass die Angabe von Polizist E.________ im Anzeigerapport und in seinen Aussagen, sie seien mit eingeschalteter Warnvorrichtung (Blaulicht und Signalhorn) unterwegs gewesen, den Tatsachen entspricht. Dem stehen auch die Aussagen des Beschuldigten nicht entgegen, der, angesprochen darauf, ob er eine Lichthupe oder ein Blaulicht gesehen habe, angab, kein Blaulicht sondern eine Lichthupe gesehen zu haben (pag. 79 Z. 5), zuvor in der gleichen Einvernahme aber noch zu Protokoll gab, ein «Blitzen» bemerkt zu haben (pag. 77 Z. 32 f.).