Die besondere Dringlichkeit dieses Einsatzes wird denn auch durch die hohe Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges sowie durch die Tatsache, dass sich die Polizisten trotz des gefährlichen Vorfalles mit dem Beschuldigten nicht davon abbringen liessen, möglichst schnell an den Einsatzort zu gelangen, bestätigt. Unter diesen Umständen bekundet die Kammer auch keine Zweifel daran, dass die Angabe von Polizist E.________ im Anzeigerapport und in seinen Aussagen, sie seien mit eingeschalteter Warnvorrichtung (Blaulicht und Signalhorn) unterwegs gewesen, den Tatsachen entspricht.