örtliche Verhältnisse Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung kann daraus, dass vorliegend offenbar keine Aufzeichnungen eines Restwegaufzeichnungsgeräts (RAG) mehr existieren, nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Frage, ob die Polizisten mit eingeschalteter Warnvorrichtung unterwegs waren, beweismässig nicht mehr beantworten lässt. Den glaubhaften Angaben im Anzeigerapport zufolge waren die beiden Polizisten nämlich unterwegs zu einem dringlichen Einsatz wegen Tieren auf der Fahrbahn.