11 benden Verstoss sah (vgl. pag. 74 Z. 25 ff.), es die Kammer nicht für ausgeschlossen hält, dass mehr als nur einmal geblinkt wurde, der Polizist es aber aufgrund des Sonnenlichts nur einmal sah, sodass zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass die Betätigung der Richtungsanzeige ordnungsgemäss erfolgte. 10.4 Blaulicht und Signalhorn; örtliche Verhältnisse