Aus dem Gesagten schliesst die Kammer, dass der Beschuldigte die gebotenen Vorsichtsmassnahmen vor dem Streifenwechsel, insbesondere die Blicke in Mittel- und Seitenspiegel, – entgegen seinen eigenen Aussagen – nicht vorgenommen haben kann, ansonsten das rasant herannahende Polizeifahrzeug von ihm nicht hätte unerkannt bleiben können. Die Frage ob das Fahrzeug des Beschuldigten vor dem Streifenwechsel, wie im Polizeirapport angegeben, nur einmal oder doch mehrere Male blinkte, ist für die vorliegende rechtliche Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung. Gleichwohl ist dazu zu erwähnen, dass, selbst wenn sich Polizist E.________