Dem Beschuldigten hätte damit bewusst sein müssen, dass der beabsichtigte Streifenwechsel nicht zuletzt für ihn selbst zu einer sehr gefährlichen Situation führen würde. Aus dem Gesagten schliesst die Kammer, dass der Beschuldigte die gebotenen Vorsichtsmassnahmen vor dem Streifenwechsel, insbesondere die Blicke in Mittel- und Seitenspiegel, – entgegen seinen eigenen Aussagen – nicht vorgenommen haben kann, ansonsten das rasant herannahende Polizeifahrzeug von ihm nicht hätte unerkannt bleiben können.