Hätte er dies gemacht, wäre ihm nicht nur das gut als solches erkennbare Polizeifahrzeug, sondern insbesondere auch dessen erhebliche Annäherungsgeschwindigkeit aufgefallen, zumal beim Herannahen eines Polizeifahrzeugs vertieft zu prüfen ist, ob dieses auf einer dringlichen Fahrt mit Blaulicht und Signalhorn unterwegs ist. Dem Beschuldigten hätte damit bewusst sein müssen, dass der beabsichtigte Streifenwechsel nicht zuletzt für ihn selbst zu einer sehr gefährlichen Situation führen würde.