192, S. 8 der Berufungsbegründung), ist unter diesen Umständen nicht möglich. Hieraus ergibt sich auch der Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, er habe sich vergewissert, dass er «freie Fahrt» habe und vor dem Streifenwechsel in den linken Spiegel, den Mittelspiegel, den linken Spiegel und nochmals in den Mittelspiegel geschaut habe. Hätte er dies gemacht, wäre ihm nicht nur das gut als solches erkennbare Polizeifahrzeug, sondern insbesondere auch dessen erhebliche Annäherungsgeschwindigkeit aufgefallen, zumal beim Herannahen eines Polizeifahrzeugs vertieft zu prüfen ist, ob dieses auf einer dringlichen Fahrt mit Blaulicht und Signalhorn unterwegs ist.