Auch wenn – was nicht für den Beschuldigten sprechen würde – die entsprechenden Blicke in Mittel- und Seitenspiegel einige Augenblicke vor dem Streifenwechsel erfolgt wären, hätte zumindest deutlich über 100 Meter freie Sicht bestanden und das herannahende Polizeifahrzeug hätte erblickt werden können und müssen. Dass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug erst nach erfolgtem Streifenwechsel habe erkennen können, nachdem es «aus der Kurve geschossen» gekommen sei (pag. 192, S. 8 der Berufungsbegründung), ist unter diesen Umständen nicht möglich.