76) geht allerdings eindeutig hervor, dass der Beschuldigte am Ort des Streifenwechsels – der im wieder etwas geraderen Abschnitt, deutlich nach dem Ende der Rechtskurve stattfand – gegen hinten mindestens 200 Meter freie Sicht hatte und damit in diesem Zeitpunkt das 50 Meter entfernte Polizeifahrzeug in den Spiegeln zweifelsohne hätte sehen können. Auch wenn – was nicht für den Beschuldigten sprechen würde – die entsprechenden Blicke in Mittel- und Seitenspiegel einige Augenblicke vor dem Streifenwechsel erfolgt wären, hätte zumindest deutlich über 100 Meter freie Sicht bestanden und das herannahende Polizeifahrzeug hätte erblickt werden können und müssen.