Aus den in den Akten befindlichen Karten bzw. Satellitenaufnahmen (insbesondere aus pag. 76) geht allerdings eindeutig hervor, dass der Beschuldigte am Ort des Streifenwechsels – der im wieder etwas geraderen Abschnitt, deutlich nach dem Ende der Rechtskurve stattfand – gegen hinten mindestens 200 Meter freie Sicht hatte und damit in diesem Zeitpunkt das 50 Meter entfernte Polizeifahrzeug in den Spiegeln zweifelsohne hätte sehen können.