77 Z. 13–15). Dass der Beschuldigte den Ort des Streifenwechsels nicht mehr präzise wiederzugeben vermag, ist für die Kammer denn auch nicht erstaunlich, da er die genaue Position nicht wahrgenommen haben wird, weil es für ihn zu diesem Zeitpunkt noch ein normales Fahrmanöver gewesen war. Wer achtet sich schon, wo er genau zum Streifenwechsel ansetzt, wenn keine Besonderheiten vorliegen? Ausserdem hat der Beschuldigte ein offensichtliches Interesse, den Ort des Streifenwechsels in die Kurve vorzuverlegen. Deutlich verlässlicher, da mittlerweile mit einer besonderen Situation konfrontiert, erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten zu seiner Position, nachdem er die Polizei hat