Für die Kammer ist demnach beweismässig erstellt, dass das Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h (Tacho) – d.h. effektiv etwa 150 km/h (vgl. pag. 74 Z. 21 f.) – unterwegs war und die Geschwindigkeit des Beschuldigten 110 km/h betrug. Bei einem Abstand zum herannahenden Polizeifahrzug von ca. 50 Meter schwenkte der Beschuldigte auf den linken Fahrstreifen aus und leitete das Polizeifahrzeug die Vollbremsung ein. Die Polizisten hatten bereits zuvor direkten Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschuldig-