Durch den plötzlichen Streifenwechsel des Beschuldigten sah sich Polizist E.________ jedenfalls zu einem sofortigen, abrupten und starken und damit bei der hohen gefahrenen Geschwindigkeit sehr gefährlichen Bremsmanöver gezwungen, um eine Kollision abzuwenden. Auch der durch den Beschuldigten beigezogene Privatgutachter hält die Geschwindigkeitsangaben der Polizei anhand der Topographie und des Kurvenbereichs als objektivierbar (pag. 152). Für die Kammer ist demnach beweismässig erstellt, dass das Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h (Tacho) – d.h. effektiv etwa 150 km/h (vgl. pag.