9 8 m/s2 unterschritt. Dennoch kann der so errechnete Abstand von ca. 26,71 Metern angesichts der hohen Geschwindigkeit der Beteiligten und der gefährlichen Situation – anders als die Verteidigung und der Privatgutachter argumentieren – keineswegs mehr als genügend erachtet werden und daraus auch nicht geschlossen werden, dass die Vollbremsung unnötig war. Durch den plötzlichen Streifenwechsel des Beschuldigten sah sich Polizist E._____