zeugen (nach der Vollbremsung) von rund 26,71 Metern resultiert und auf die vorliegend verwiesen werden kann (pag. 127, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Berechnungen werden auch durch das Privatgutachten bestätigt (vgl. pag. 153 f.). Wie der Privatgutachter erachtet es auch die Kammer als eher unwahrscheinlich, dass die Reaktionszeit bei der vorliegenden Blaulichtfahrt länger als 0,8 Sekunden betrug oder die Bremsverzögerung angesichts des relativ modernen Dienstfahrzeugs (gemäss Aussagen von Polizist E.________ ein BMW X3, glaublich mit Jahrgang 2009, pag. 74 Z. 32 f.) und den guten Strassenbedingungen