Die detaillierten Angaben des Polizisten zum Ort des Geschehens sowie zum Geschehensablauf erscheinen dem Gericht glaubhaft. Zudem wurde der Anzeigerapport nur 6 Tage nach dem Vorfall geschrieben, sodass sich der Polizist damals noch gut an den Vorfall erinnern konnte. Schliesslich rückt Polizist E.________ sein Verhalten auch nicht in ein besseres Licht, indem er einräumt, mit sehr hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs gewesen zu sein.