_ kannte weder den Beschuldigten noch dessen Fahrzeug vor dem Vorfall. Er hat sofort nach dem ausgeführten Einsatz Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen und diesen zu einer Einvernahme, welche bereits am Mittag des Ereignistages stattgefunden hat, eingeladen. Dies zeigt, dass es sich aus Sicht der Polizei um ein ausserordentliches Ereignis gehandelt hat. Mit dem Beschuldigten wurde auf dem Polizeiposten ein Atemalkoholtest durchgeführt, was darauf hindeutet, dass die Polizei nach einem Grund für ein aus ihrer Sicht ausserordentliches Fahrverhalten des Beschuldigten gesucht hat.