8 Die Aussagen von Polizist E.________ sind glaubhaft und in sich stimmig. Das Gericht sieht keinen Grund, warum er lügen sollte. Zudem belastet er den Beschuldigten auch nicht übermässig. Er räumt ein, dass in gut isolierten Fahrzeugen die akustische Warnvorrichtung des Polizeifahrzeuges teilweise spät wahrgenommen werde. Polizist E.________ kannte weder den Beschuldigten noch dessen Fahrzeug vor dem Vorfall.