__ geschriebenen Anzeigerapport zu. Der Erklärung der Vorinstanz, dass sich Polizist E.________ so gut an den Vorfall habe erinnern können, weil es sich um ein ausserordentliches Ereignis gehandelt habe, kann die Kammer denn auch nur insoweit zustimmen, als sich diese auf die Schilderungen des Tathergangs im Anzeigerapport bezieht. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu an (pag. 126 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):