Zur vorinstanzlichen Begründung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizist E.________ ist allerdings präzisierend hinzuzufügen, dass – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – der Vorgang im Zeitpunkt der Einvernahme an der Hauptverhandlung auch für den Zeugen bereits zwei Jahre zurück lag und mithin nicht unbesehen auf die von ihm geschilderten Details abgestellt werden kann (vgl. auch den Hinweis des Zeugen selbst auf pag. 73 Z. 9 ff.). Einen hohen Grad an Zuverlässigkeit misst die Kammer aber vor allem dem sechs Tage nach dem Vorfall durch Polizist E.________ geschriebenen Anzeigerapport zu.