Die Aussagen und Angaben von Polizist E.________ erscheinen auch der Kammer als glaubhaft und in sich stimmig. Er schilderte die Geschehnisse unaufgeregt und sachlich, ohne zu übertreiben oder den Beschuldigten übermässig zu belasten. Letzteres kommt etwa in den Aussagen zum Ausdruck, wonach er festhalten möchte, dass Blaulichtfahrten immer Gefahren mit sich brächten, ihm bewusst sei, dass die Sirene, aufgrund des Radios oder der sehr guten Isolation der Fahrzeuge, zum Teil erst sehr spät wahrgenommen würden und die Leute oft erst sehr spät reagierten (pag. 74 Z. 12–15). Zur vorinstanzlichen Begründung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizist E.___