Weiter sieht auch die Kammer einen klaren Widerspruch darin, dass sich der Beschuldigte einerseits vor dem Streifenenwechsel vergewissert haben will, dass er «freie Fahrt» habe (pag. 77 Z. 25 f.), andererseits aber auf die Frage, ob er eine Lichthupe oder ein Blaulicht gesehen habe, angab, das Sonnenlicht im Rücken habe ihm die Sicht nach hinten «versperrt» (pag. 79 Z. 5 f.). Die Argumentation der Verteidigung, wieso dies keinen Widerspruch darstelle, überzeugt nicht, zumal bei der erstgenannten Aussage von einem Blenden keine Rede war und ein solcher Einfluss der Sonne denn auch ausgeschlossen werden kann (E. 10.4 unten). Die Aussagen und Angaben von Polizist E.__