Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesen Vorsichtsmassnahmen vor einem Fahrstreifenenwechsel um alltägliche Aktivitäten im Strassenverkehr handelt, die gerade bei erfahrenen Fahrzeugführern, wie es der Beschuldigte ist, fast im Sinne von Automatismen, ohne grosse willentliche Steuerung erfolgen und deren genauer Ablauf mithin im Nachhinein auch schwierig zu beschreiben ist. Weiter sieht auch die Kammer einen klaren Widerspruch darin, dass sich der Beschuldigte einerseits vor dem Streifenenwechsel vergewissert haben will, dass er «freie Fahrt» habe (pag.