Auch (und gerade) wenn davon auszugehen ist, dass das fragliche Ereignis für den Beschuldigten einschneidend und ausserordentlich war und er danach unter Schock stand, ist nicht anzunehmen, dass er sich noch, wie vorgebracht, derart gut an Einzelheiten des Vorgangs – vor allem an solche, bevor er das herannahende Polizeifahrzeug wahrgenommen hatte und sich damit der Relevanz seines Handelns noch gar nicht bewusst gewesen war – erinnern kann. So hält auch die Kammer die genaue Angabe darüber, wie oft er vor dem Überholmanöver in den Rück- und Aussenspiegel geschaut habe – pag. 77 Z. 18 ff.