Ihre Einschätzung, die Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang würden ihr als unglaubhaft und widersprüchlich erscheinen, begründete sie vielmehr einerseits mit Ungenauigkeiten und Widersprüchen in der Darstellung der Ereignisse, die sie auch aufzeigte. Andererseits führte sie Zweifel an der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der geschilderten Details an, da im Zeitpunkt der ersten Aussagen des Beschuldigten zur Sache fast zwei Jahre vergangen waren.