der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Aussagen im Allgemeinen Der Verteidigung ist beizupflichten, dass dem Beschuldigten seine Aussageverweigerung vor der Polizei nicht negativ angelastet werden darf. Dies hat die Vorinstanz aber auch nicht gemacht. Ihre Einschätzung, die Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang würden ihr als unglaubhaft und widersprüchlich erscheinen, begründete sie vielmehr einerseits mit Ungenauigkeiten und Widersprüchen in der Darstellung der Ereignisse, die sie auch aufzeigte.