stand von immer noch mehr als 25 Metern auszugehen, was vom Experten als absolut genügend bezeichnet werde, zumal bei einer effektiven Geschwindigkeit von 150 km/h der Abstand sachlogisch grösser wäre. Aufgrund dieses genügenden Abstands sei die behauptete Vollbremsung gar nicht notwendig gewesen (pag. 194 ff., S. 10 ff. der Berufungsbegründung).