der Berufungsbegründung) Weiter führte der Verteidiger mit Blick auf die Berechnungen, Ausführungen und Ergebnisse im Privatgutachten im Wesentlichen aus, dass die durch den Beschuldigten zum Zeitpunkt des Streifenwechsels mindestens eingehaltene Distanz zum nachfolgenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs im Bereich der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit absolut problemlos gewesen wäre. Auch bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h – mit welcher der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen – sei von einem nach der Vollbremsung verbleibenden Ab-